Ich wollte meinen zwei Kindern mein Haus im Wert von CHF 280’000 schenken – doch mein Notar riet dringend ab: Die schockierende Wahrheit dahinter

In Delémont im Kanton Jura lebt Pascale, 64, in einer 130‑Quadratmeter‑Reihenhaus, das 2024 auf rund 280’000 Franken geschätzt wurde. Geschieden und seit Jahren alleinstehend, dachte sie daran, ihren beiden Kindern das nackte Eigentum zu schenken und sich selbst die Nutzniessung vorzubehalten. Der Plan klang für sie sinnvoll: einerseits die spätere Steuerlast senken, andererseits weiterhin im Haus wohnen. Doch ihr Notar riet ab. «Ich war erst verblüfft», sagt sie, «dann verstand ich, warum der Schritt für mich riskant wäre.»

Warum der Rat zur Vorsicht Sinn macht

Wer in der Schweiz die Immobilie zu Lebzeiten überträgt und sich die Nutzniessung vorbehält, trifft eine weitgehend irreversible Entscheidung. Die Immobilie bleibt zwar wirtschaftlich beim Nutzniesser, juristisch liegt die Macht aber beim Nackteigentümer. Muss das Haus eines Tages verkauft werden, etwa um steigende Pflegeheim‑Kosten zu decken, braucht es die Zustimmung aller Kinder. Verweigert ein Kind diese, ist die Eigentümerin faktisch blockiert.

Auch ein Verkauf im Einvernehmen ist nicht trivial: Der Erlös wird zwischen Nutzniessung und nacktem Eigentum nach der jeweiligen Wertrelation aufgeteilt. Wird die Nutzniessung nicht ausdrücklich auf den Kaufpreis verschoben, fliesst Pascale nur ihr Anteil zu – unter Umständen zu wenig, um langfristige Pflegekosten oder Mieten zu tragen.

Wenn die Lebensrealität teurer wird

Die Lebenserwartung steigt, ebenso die Pflegepreise. Wer seine Hauptersparnis – das eigene Haus – zu früh aus der Hand gibt, riskiert eine finanzielle Schieflage. In der Schweiz kommt ein weiterer Punkt dazu: Wer Vermögen «verschenkt», kann bei Ergänzungsleistungen so behandelt werden, als hätte er das Geld noch. Solche «Vermoegensverzichte» werden angerechnet und können die Anspruchsberechnung massiv beeinflussen. Das heisst: Eine zu grosszügige Schenkung heute kann morgen die Unterstützung schmaelern.

Zudem kennt das Zivilrecht die Pflicht zur Verwandtenunterstützung. Nach Art. 328 ZGB muessen Verwandte in gerader Linie einander unterstützen, wenn Not besteht und die finanziellen Verhältnisse es zulassen. Oder wie Pascales Notar es zuspitzte: «Wenn Sie Ihr Haus nicht mehr verkaufen koennen und die Heimkosten steigen, koennten am Ende Ihre Kinder dennoch zur Kasse gebeten werden.»

Steuerlich nicht immer der erhoffte Effekt

Schenkungen an Kinder sind je nach Kanton unterschiedlich besteuert; oft sind direkte Nachkommen beguenstigt, teils gar komplett befreit. Trotzdem koennen Grundbuch‑ und Notariatskosten, Bewertungsfragen und spaetere Grundstückgewinnsteuern den vermeintlichen Vorteil relativieren. Wer das nackte Eigentum übertraegt, schafft zudem eine Miteigentums‑Konstellation, die künftige Entscheide erschwert – etwa bei Sanierungen, Vermietung oder einem Umbau.

Bessere Wege zur vorausschauenden Planung

Viele Aeltere wollen rechtzeitig vorsorgen, ohne sich unnoetig zu entmachten. Je nach Vermögen, Familiendynamik und Kanton bieten sich Alternativen an:

  • Teilweise Schenkungen in moderater Hoehe, gestaffelt über die Jahre
  • Ein lebenslanges Wohnrecht statt umfassender Nutzniessung
  • Ein Erbvertrag mit klaren Quoten und Regeln für spaetere Auszahlungen
  • Eine massvolle Vermoegensumschichtung: liquide Mittel oder Wertschriften statt Hauptwohnsitz übertragen
  • Beguenstigtenordnungen in Vorsorge (z. B. 3a/2. Saeule) prüfen und sauber dokumentieren
  • Eine Immobilien‑GmbH für komplexe Familienkonstellationen, mit Statuten, die Stimmrechte und Auszahlungsbedingungen steuern

Diese Varianten lassen mehr Flexibilitaet, wahren die finanzielle Handlungsfaehigkeit und koennen zugleich das familiäre Konfliktpotenzial mindern.

Was Pascale letztlich entschied

Nach dem Gespräch zog Pascale die Reissleine. Ohne nennenswerte Ersparnisse und mit nur einer Immobilie sah sie zu viele Unwägbarkeiten. «Ich verschiebe die Uebertragung, bis ich selbst einmal erbe oder meine finanzielle Lage staerker ist», sagt sie. Die Entscheidung wirkt unspektakulaer, ist aber klug: Sie behaelt die volle Kontrolle, kann flexibel auf Gesundheits‑ und Lebenshaltungskosten reagieren und reduziert das Risiko, ihren Kindern oder der oeffentlichen Hand später doch noch zur Last zu fallen.

Praxistipps aus der Beratung

Wer eine Uebertragung erwägt, sollte zuerst Kassensturz machen: Wie hoch sind die voraussichtlichen Lebenskosten, welche Pflege‑Szenarien sind realistisch, und wie verlaesslich sind alternative Einnahmen? Ein unabhaengiger Blick durch Notariat, Steuerfachperson und – je nach Kanton – die Sozialberatung hilft, blinde Flecken zu vermeiden.

Ein Satz aus Pascales Termin blieb haengen: «Schenken Sie nicht Ihre Sicherheit weg, nur um morgen vielleicht ein paar Steuern zu sparen.» Diese Haltung passt zur Schweizer Realitaet: solide, vorsichtig und auf Langfristigkeit bedacht.

Unterm Strich gilt: Eine Schenkung mit Nutzniessung kann in Einzelfaellen funktionieren – etwa bei hohem Renten‑Niveau, weiterem Vermoegen und stabilen Familienverhältnissen. Fuer viele andere ist es jedoch klueger, zuerst Liquiditaet, Pflege‑Absicherung und klare Regeln für den Ernstfall zu schaffen, bevor die Hauptresidenz in die naechste Generation übergeht. So bleibt genug Spielraum, wenn das Leben – und seine Kosten – anders verlaufen als geplant.

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