Mieten: Der Referenz-Hypothekenzinssatz bleibt unverändert

Dieser Indikator war Anfang September des letzten Jahres von 1,50% auf 1,25% gesenkt worden, nach einer Pause im Juni und einer ersten Senkung um 0,25 Prozentpunkte im März 2024.

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BfW) hält den Referenzzinssatz für Hypotheken, der für Mietverträge gilt, bei 1,25% fest, wie es am Montag im Rahmen seiner quartalsweisen Lagebeurteilung mitteilt. Dieser Indikator war Anfang September des letzten Jahres von 1,50% auf 1,25% gesenkt worden, nach einer Pause im Juni und einer ersten Senkung um 0,25 Prozentpunkte im März 2024.

Damit der für Mietverträge geltende Referenzzinssatz variiert, müsste der gewichtete Mittelwert der von Banken vergebenen Hypothekendarlehen unter 1,125% oder über 1,375% liegen. Dieser lag Ende Februar bei 1,32%, gegenüber 1,33% im Dezember und 1,37% im September.

Die in der vergangenen Woche von AWP befragten Analysten erwarteten, dass der Indikator unverändert bleibe.

Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich in Vielfachen von Viertelprozentpunkten veröffentlicht und wird seit September 2008 zum Zweck der Anpassung der Mieten in der ganzen Schweiz festgelegt. Eine Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte ermöglicht es dem Vermieter, eine Mietsteigerung von 3,0% zu verlangen, vorausgesetzt, sie basiert auf dem vorherigen Referenzzinssatz und nicht auf einem älteren Wert oder an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt ist, zum Beispiel.

Ebenso können Mieter eine Mietsenkung von 2,91% beantragen, wenn der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte sinkt.

Jede Erhöhung oder Senkung kann erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist in Kraft treten, die in der Regel drei volle Monate beträgt. Da der Referenzzinssatz zu Beginn des Monats veröffentlicht wird, ist zu dieser Frist der Rest des betreffenden Monats hinzuzurechnen.

Nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes können Vermieter zudem 40% der offiziell durch den Verbraucherpreisindex (VPI) erfassten Inflation seit der letzten Mietanpassung weitergeben.

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