Wohnungsskandal in der Schweiz: Seit zwei Jahren nicht gesehen – Rentnerin nutzt subventionierte Wohnung als Zweitwohnsitz und wehrt sich jetzt gegen Zwangsräumung

Die städtische Wohnbaupolitik sorgt in Zürich erneut für Aufsehen: Eine Rentnerin verliert ihre subventionierte Wohnung, weil sie sie nur sporadisch bewohnt haben soll. Die Verwaltung von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ) setzt damit ein klares Zeichen, dass kommunaler Wohnraum als Hauptwohnsitz genutzt werden muss und nicht als Nebensitz.

Die Wohnung als «Geisteradresse»

Nach Angaben der Stadt sei die Mieterin seit ihrer Pensionierung nur noch selten in der 2‑Zimmer‑Wohnung im Kreis 4 gewesen. Bei Kontrollen fiel auf: Der Kühlschrank war ausgesteckt, der Briefkasten quoll über, und ein Nachbar erklärte, er habe sie seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Solche Indizien gelten als typisch für eine Nutzung als Zweitwohnung – in städtisch geförderten Wohnungen ausdrücklich unzulässig.

Gemäss den Richtlinien muss eine kommunale Wohnung als Hauptwohnsitz dienen, mit einer effektiven Präsenz von mindestens acht Monaten pro Jahr. Wer über längere Zeit abwesend ist, muss die Verwaltung informieren und gegebenenfalls eine Lösung vereinbaren. Die LSZ leitete deshalb ein Verfahren wegen Nichtbelegung ein und beantragte die Kündigung des Mietvertrags.

Die Verteidigung der Mieterin entgegnet, die Stadt wolle die Wohnung lediglich für eine Sanierung zurückholen. Aus ihrer Sicht sei ein gleichwertiges Ersatzobjekt unter denselben Bedingungen die Voraussetzung für jede Räumung. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und ordnete eine Räumung mit verkürzter Frist von 15 Tagen an – statt der sonst häufigen zwei Monate.

Wenn Missbrauch das System belastet

Zürich verfügt über einen knappen Bestand an preisgünstigen Wohnungen, während die Nachfrage stetig wächst. Jede leerstehende oder fehlgenutzte Einheit verknappt das Angebot zusätzlich und verlängert die Wartelisten. Die Verwaltung betont, dass Subventionen und Belegungsauflagen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die Wohnungen tatsächlich von berechtigten Personen bewohnt werden.

In der Vergangenheit meldeten verschiedene Städte Fälle von unerlaubter Untervermietung oder Umnutzung zu Ferienzwecken. Zwar unterscheidet sich die Schweiz in ihren Regeln von Nachbarländern, doch der Grundsatz bleibt: Geförderter Wohnraum ist kein Spekulationsobjekt und kein Pied‑à‑terre. Verstösse führen zunehmend zu Konsequenzen – bis hin zur Auflösung des Mietverhältnisses und der Rückführung in den regulären Bestand.

Ein Nachbar fasst die Stimmung im Haus so zusammen: «Ich habe sie seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Für uns ist wichtig, dass die Wohnung von jemandem genutzt wird, der sie wirklich braucht.» Diese Wahrnehmung teilen viele Bewohnerinnen und Bewohner in Quartieren mit hoher Wohnungsnot.

Zwischen Härtefall und Fairness

Jenseits der Paragrafen bleibt ein menschliches Dilemma: Manche Mieterinnen und Mieter halten an einer vertrauten Wohnung fest, obwohl sich ihr Lebensmittelpunkt verlagert hat – etwa aus gesundheitlichen oder familiären Gründen. Gerichte müssen zwischen Einzelschicksalen und dem Allgemeininteresse abwägen. Wo die öffentliche Hand subventioniert, wiegt die Pflicht zur Zweckbindung besonders schwer.

Die LSZ verweist darauf, dass Ausnahmen möglich sind, aber transparent vereinbart und belegt werden müssen. Wer längere Abwesenheiten plant, sollte frühzeitig das Gespräch suchen und sich über zulässige Modelle informieren. Nicht gemeldete Abwesenheit bleibt ein Risiko – rechtlich und sozial.

Um Konflikte zu vermeiden, empfehlen Fachleute folgende Punkte:

  • Hauptwohnsitz am Ort der Wohnung führen und Abwesenheiten proaktiv melden.
  • Untervermietung nur mit schriftlicher Zustimmung der Verwaltung und zu angemessenen Konditionen.
  • Keine gewerblichen Zwischennutzungen oder Kurzzeitvermietungen über Plattformen.
  • Laufende Präsenz plausibel dokumentieren (Meldeadresse, Versicherungen, Energieverbrauch).
  • Bei Veränderungen im Haushalt oder Einkommen die Verwaltung zeitnah informieren.

Ein Signal an den gesamten Markt

Die zügige Räumungsanordnung setzt ein Signal, das über den Einzelfall hinausgeht. Sie erinnert daran, dass kommunal geförderter Wohnraum eine soziale Ressource ist, die dem Gemeinwohl dienen muss. Wer sie zweckwidrig nutzt, nimmt anderen die Chance auf ein bezahlbares Zuhause.

Gleichzeitig wird die Debatte weitergehen: Wie streng soll die Stadt kontrollieren, und wo beginnt die Unverhältnismässigkeit? Der aktuelle Entscheid lässt wenig Spielraum, aber er fordert Verwaltung und Politik auf, die Kommunikation mit Mietenden zu verbessern – und Härtefälle rechtzeitig zu erkennen.

Am Ende zählt, dass eine Wohnung wieder zu einem lebendigen Ort wird: mit jemandem, der dort kocht, lacht und schläft – und nicht bloss einen Briefkasten füllt. Genau dafür ist der soziale Wohnungsbau da, in Zürich wie in der ganzen Schweiz.

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