In Montreux am Genfersee hat eine Eigentümerin über Nacht ihren freien Seeblick verloren: Ein Bauträger liess nur wenige Meter vor ihrer Terrasse eine 2,4 Meter hohe Betonwand errichten. Was als exklusives Wohnen am Wasser begann, ist für die Familie zur täglichen Belastung geworden.
Ein plötzlicher Sichtschutz
Die 42-jährige Laura B., Mutter zweier Kinder, wohnt seit Jahren in einem kleinen Haus nahe der Uferpromenade. Vor Kurzem startete gegenüber ein Projekt mit Eigentumswohnungen, das ihren Alltag abrupt veränderte. Kaum war das Fundament gegossen, wuchs eine massive Mauer in die Höhe – gerade so platziert, dass sie den Blick auf den See vollständig kappt.
«Das ist pure Provokation», sagt Laura B. mit hörbarer Frustration. «Wir schliessen Türen und Fenster, weil die Arbeiter direkt vor uns rauchen und der Qualm in unser Haus zieht. Unsere Kinder können nicht mehr ungestört auf der Terrasse spielen.»
Rechtliche Grauzone in der Schweiz
Der Bauträger verweist auf die Baubewilligung und hält sich, nach eigener Darstellung, an alle Vorgaben. Sein Argument: In der Schweiz gibt es grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aussicht – ausser, eine entsprechende Dienstbarkeit sei im Grundbuch eingetragen. In vielen Kantonen, so auch im Waadtland, entscheidet die Behörde anhand von Zonenplan, Bauordnung und Abständen, nicht aber aufgrund einer garantierten Seesicht.
Gleichzeitig schützt Art. 684 ZGB vor übermässigen Immissionen wie Rauch, Lärm oder Staub, wenn sie das ortsübliche Mass überschreiten. Hier entbrennt der Konflikt: Während der Bauträger auf formelle Konformität pocht, klagt die Nachbarin über Unzumutbarkeit im täglichen Leben.
Alltag im Schatten des Betons
Seit dem Mauerbau fühlt sich die Familie wie in einer Gasse eingeklemmt. Auf der Terrasse ist es dunkler, die Privatsphäre ist weg – paradoxerweise nicht wegen der Nachbarn, sondern wegen des Bauzelts vis-à-vis und der erhöhten Bauplattform hinter der Mauer. «Wir wollten uns nach Feierabend am Ufer erholen, jetzt stehen wir vor einer grauen Wand», sagt Laura B.
Besonders bitter ist der mögliche finanzielle Schaden. Lokale Makler schätzen eine Entwertung von bis zu CHF 60’000, solange der Sichtschutz und die Bauaktivitäten bestehen. «Wir haben hier seit Generationen gelebt. Verkaufen ist aktuell kaum eine Option, weil niemand eine Terrasse ohne Ausblick möchte», so die Eigentümerin.
Die Sicht des Entwicklers
Der Projektträger argumentiert mit Stadtentwicklung und Aufwertung: «Niemand hat ein verbrieftes Recht auf Aussicht», heisst es auf Anfrage. Das neue Ensemble schaffe dringend benötigten Wohnraum, passe in die Bauzone und werde das Quartier langfristig aufwerten. Änderungen an der Mauer seien nicht geplant, solange die Bewilligung dies nicht verlange.
Für die Nachbarschaft bleibt das ein dürftiger Trost. Viele Anwohner fühlen sich von der Geschwindigkeit der Arbeiten überrumpelt und beklagen mangelnde Transparenz. Der Verweis auf juristische Formalien überzeugt dort wenig, wo Emotionen und Lebensqualität im Vordergrund stehen.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, hat in der Schweiz mehrere Ansatzpunkte – oft mit engen Fristen:
- Einsprache gegen das Baugesuch während der öffentlichen Auflage einreichen und Akteneinsicht verlangen.
- Bei laufenden Arbeiten die Einhaltung der Auflagen (Höhen, Abstände, Lärmzeiten) durch die Gemeinde prüfen lassen.
- Immissionsbeschwerde nach Art. 684 ZGB erheben, wenn Rauch, Staub oder Lärm das zulässige Mass überschreiten.
- Mediation oder Nachbarschaftsvereinbarung mit dem Bauträger über Schallschutz, Arbeitszeiten oder temporäre Sichtschutzlösungen anstreben.
- Bei Verfahrensfehlern Baurekurs auf kantonaler Ebene prüfen lassen – idealerweise mit Rechtsberatung.
Hoffnung auf einen Kompromiss
In Montreux bemüht sich die Gemeinde inzwischen um einen Dialog. Denkbar wären eine teilweise Absenkung der Mauer, eine durchlässigere Gestaltung oder eine alternative Terrassenführung, sofern sie baurechtlich zulässig sind. Auch landschaftsplanerische Massnahmen – etwa begrünte Elemente statt blankem Beton – könnten den Konflikt entschärfen.
Die Eigentümerin hofft auf eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird. «Ich verlange kein Luxus-Privileg», sagt sie. «Nur ein Mindestmass an Rücksicht – und dass wir am Abend wieder den Himmel über dem See sehen.» Ob es dazu kommt, hängt nun von Gutachten, Gemeindebeschlüssen und möglichem Entgegenkommen des Bauträgers ab.
Eines zeigt der Fall deutlich: In der dichten Schweizer Bauzone kollidieren Erwartungen an Aussicht, Privatsphäre und Verdichtung immer öfter. Zwischen Rechtslage und Lebensgefühl braucht es vor allem eines – frühzeitige Transparenz und echten Dialog.
