Schraffiert gesehen existieren in der Schweiz Bundessteuern, kantonale Steuern, die durch das Bundesgesetz zur Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden (LHID) geregelt sind, und rein kantonale Steuern, die nicht durch ein bundesrahmendes Gesetz eingeschränkt sind. Dazu gehört insbesondere die Schenkungssteuer (und außerdem die Erbschaftssteuer). Dies hat unter anderem zur Folge, dass jeder Kanton nicht nur unterschiedliche Sätze anwendet, sondern auch eigene Besteuerungsregeln hat; und da es sich um kantonales Recht handelt, ist die Überprüfung durch das Bundesgericht auf Willkür oder Verletzungen anderer verfassungsmäßiger Rechte beschränkt. Daraus resultiert, dass die Rechtsprechung unseres Bundesgerichts in dieser Materie eher selten ist.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2026 ist insofern von Interesse, als es die Frage aufwirft, ob die Übertragung von Aktien eines Sohnes, der im Kanton Waadt wohnhaft ist, auf seinen Vater, der im Kanton Wallis wohnhaft ist, eine Schenkung darstellt oder nicht.
Zusammengefasst lauten die Tatsachen wie folgt: A.A. hielt 60% des Aktienkapitals der Gesellschaft B. SA; seine beiden Söhne C.A. und D.A., jeweils 20%. Die drei Aktionäre schlossen im Juli 2008 eine Vereinbarung, nach der «die Aktien der B. SA zu 100% in der Familie A. (Vater und Sohn) gehalten werden, ein Bezugsrecht bei Todesfall oder Austritt aus der Gesellschaft, die übrigen Aktionäre können ihr Erwerbsrecht auf den Kauf der Aktien zum Nennwert ausüben». Nach dem Austritt von C.A. aus der Gesellschaft B. SA veräußerte er im August 2017 mittels Kaufvertrag an seinen Vater A.A. seine 20 Aktien zum Nennwert von 1’000 Franken, was einem Gesamtpreis von 20’000 Franken entsprach. Laut der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Waadt (ACI) hätte der Veräußerungspreis nicht 20’000 Franken betragen dürfen, sondern einen Betrag von ungefähr 6’880’000 Franken dargestellt, also dem steuerlichen Wert der Aktien der Gesellschaft B. SA zum 31. Dezember 2017. Sie setzte die zu zahlende Steuer auf rund 1 Million Franken fest und verhängte gegenüber dem Empfänger der Schenkung, A.A., eine Strafe in derselben Höhe wegen Steuerumgehung.
Die Position des Bundesgerichts lässt sich in folgenden Punkten zusammenfassen:
- Der steuerliche Schenkungsbegriff deckt sich nicht notwendigerweise mit dem zivilrechtlichen Begriff, auch wenn die drei kumulativen Voraussetzungen – Übertragung zu Lebzeiten, unentgeltlich, mit der Absicht einer Schenkung (animus donandi) – sowohl im zivilrechtlichen als auch im steuerlichen Sinne vorkommen.
- Es ist nicht willkürlich, die Existenz eines Animus donandi zwischen nahestehenden Personen anzunehmen, wenn die übrigen genannten Voraussetzungen einer Schenkung erfüllt sind.
- Das Bundesgericht hält den Wortlaut der im Juli 2008 geschlossenen Vereinbarung für eindeutig und lässt nicht zu, dass einer der Aktionäre zu jener Zeit einem anderen einen Vorteil im Falle von Tod oder Austritt aus der Gesellschaft verschafft hätte. Die Entschädigung des ausscheidenden Aktionärs auf Basis des Nominalwerts der Aktien beruhte auf einer vertraglichen Regel, die allgemein auf alle am Juli-2008-Vertrag Beteiligten angewendet wurde.
- Im vorliegenden Fall, da die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen über die Entwicklung des Verkehrswerts der Aktien zwischen 2008 und 2017 enthält, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Animus donandi nicht vermutet werden konnte und dass die ACI diese Absicht des Gebens nicht ausreichend wahrscheinlich gemacht hatte. »Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Verpflichtungen, Aktien zu einem im Voraus festgelegten Preis im Jahr 2008 infolge eines Austritts aus der Gesellschaft im Jahr 2017) und der Zufälligkeit der Klausel lässt sich kaum feststellen, dass der Veräußerer die Absicht hatte, einen Teil seines Vermögens zu verschenken, selbst an einen Nahen, sowohl 2008 als auch 2017, durch den Verkauf von Aktien zu einem Preis unter ihrem Verkehrswert, was darauf hindeutet, die Anerkennung einer Schenkung auszuschließen«.
- Der Bundesgerichtshof kommt somit, entgegen der von der ACI vertretenen Ansicht, zu dem Schluss, dass bei Fehlen eines Animus donandi die Veräußerung von C.A. an seinen Vater von 20 Aktien der B. SA zum Nominalwert im Jahr 2017, infolge seines Austritts aus der Gesellschaft und gemäß der Vereinbarung von 2008, nicht als Schenkung zu werten ist. Dieser Entscheid ist aus zweierlei Gründen bedeutsam. Erstens handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung für Fachleute der Vermögensplanung. Zweitens fordert er die kantonalen Steuerverwaltungen auf, nicht zu schnell zu folgern, dass eine Schenkungsabsicht (animus donandi) vorliegt, sobald eine Transaktion zwischen Nahestehenden stattfindet.
