In welcher Form sollte man seine Erbschaft regeln?

Es kommt zu oft vor, dass man Situationen antrifft, in denen eine verstorbene Person ihren letzten Willen geäußert hat, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu beachten.

 

Es gibt zwei Arten, seine Erbfolge zu regeln. Die erste besteht darin, ein Testament zu erstellen, das ein einseitiges Rechtsakt ist und von den benannten Erben nicht akzeptiert werden muss. Die zweite besteht darin, einen Erbvertrag mit den betroffenen Personen abzuschließen, der ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist und von allen Parteien akzeptiert werden muss. In beiden Fällen müssen die beteiligten Personen über 18 Jahre alt sein und über Urteilsfähigkeit verfügen.

Ein Testament kann drei Formen annehmen. Zunächst das eigenhändige Testament, das vollständig von der Hand des Testierenden geschrieben, datiert und unterschrieben sein muss. Unter „datiert“ ist die Angabe von Jahr, Monat und Tag zu verstehen, an dem die Urkunde verfasst wurde. Zweitens das öffentliche Testament, das mit der Beurkundung durch zwei Zeugen von einem Notar, Beamten oder einer anderen befugten Person gemäß kantonalem Recht empfangen wird. In der Praxis handelt es sich in der Regel um einen Notar. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament wird das öffentliche Testament nicht vom Verfügenden verfasst. Dieser gibt seine Willenserklärungen dem öffentlichen Offizier, der sie niederlegt oder niederlegen lässt, und lässt sie dem Testierenden anschließend vorlesen. Es wird vom Verfügenden unterschrieben und vom öffentlichen Offizier, der es datieren muss, signiert. Falls der Verfügende weder liest noch selbst unterschreibt, muss der öffentliche Offizier ihm vorgelesen werden, und der Testierende muss anschließend erklären, dass der Akt seine letzten Willen enthält. In der Praxis sind die beiden Zeugen sehr oft die Assistentinnen oder Assistenten des Notars. Schließlich die mündliche Form, die eine ganz besondere und Ausnahmeform ist, da sie nur dann möglich ist, wenn der Verfügende aufgrund außergewöhnlicher Umstände daran gehindert ist, in einer der beiden oben genannten Formen zu testen. Dies ist insbesondere im Falle einer imminenten Todesgefahr der Fall. In dieser Situation kann der Testierende seinen letzten Willen zwei Zeugen mitteilen, die beauftragt werden, ein entsprechendes Dokument zu erstellen oder erstellen zu lassen. Es ist zu betonen, dass das mündliche Testament seine Gültigkeit 14 Tage nach dem Zeitpunkt verliert, an dem der Verfügende wieder die Möglichkeit hat, ein Testament in eigenhändiger oder öffentlicher Form zu errichten.

Der Erbvertrag ist das einzige Mittel, durch das ein Erbe vollständig oder teilweise auf seine Pflichtteilansprüche verzichten kann.

Die wiederkehrende Frage besteht darin, ob es besser ist, sein Testament handschriftlich zu verfassen oder einen Notar zu Rate zu ziehen. Meiner Ansicht nach ist der wesentliche Punkt, dass die Person, die ein Testament zur Regelung der Nachfolge erstellen möchte, sowohl zivil- als auch steuerrechtlich von einer kompetenten Person beraten wird, die ein Rechtsanwalt oder Notar sein kann. Der Vorteil der öffentlichen Beurkundung, und damit eines Notars, besteht darin, eine Beratung im Zivilrecht zu erhalten. Es ist zu beachten, dass nicht alle Notare im Steuerrecht kompetent sind, insbesondere im internationalen Steuerrecht. Zusammengefasst besteht der Vorteil der öffentlichen Form darin, dass der Testierende zivilrechtlich beraten wird. Außerdem besteht die Gewissheit, dass sein Testament bei seinem Tod gefunden wird. Im Falle eines eigenhändig verfassten Testaments ist es wichtig, dieses einem Rechtsanwalt oder einem nahestehenden Angehörigen anzuvertrauen. Neben der Einsparung der Notarkosten besteht der Vorteil des eigenhändigen Testaments darin, dass es praktisch leichter ist, es neu zu erstellen oder zu ändern. Eine verbreitete Fehlannahme besteht darin zu glauben, dass ein öffentlich beurkundetes Testament eine größere Gültigkeit habe als das handschriftlich verfasste.

Die zweite Art, seine Nachfolge zu regeln, ist der Abschluss eines Erbvertrags. Dieser ist nur gültig, wenn er in der Form des oben genannten öffentlichen Testaments erfolgt. Die Vertragsparteien erklären ihre Willensäußerungen dem öffentlichen Offizier. Sie unterschreiben die Urkunde vor ihm und in Gegenwart von zwei Zeugen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mehrere Lösungen für die Person offenstehen, die ihre Nachfolge regeln möchte. Zwar erfahren die Begünstigten eines Testaments den Inhalt erst nach dem Tod des Testierenden, folgt der Erbvertrag dem Grundgedanken, die Regelung der Nachfolge zu Lebzeiten mit den Erben vorzunehmen, um das Konfliktpotenzial nach dem Tod zu begrenzen. Zudem ist der Erbvertrag das einzige Mittel, durch das ein Erbe vollständig oder teilweise auf seine Pflichtteilansprüche verzichten kann. Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt stark von den jeweiligen Umständen ab. Wie oben erwähnt, haben die öffentliche Beurkundung und das eigenhändige Testament jeweils Vor- und Nachteile. Dennoch ist es wichtig, zivil- und steuerlich gut beraten zu werden.

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